Gesuch um vorsorgliche Massnahmen: Der Gesuchstellerin einer vorsorglichen Massnahme fehlt es am schutzwürdigen Interesse, sich auf eine nicht eingeholte Stellungnahme der Gegenpartei nach Art. 253 ZPO zu berufen (E. 2.2). Im vorsorglichen Massnahmeverfahren besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (E. 2.3).
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Berufung richtet sich gegen den Endentscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts vom 8. Dezember 2025, mit welchem die Vorinstanz das Gesuch der Berufungsklägerin um Erlass von vorsorglichen Massnahmen abwies. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Der angefochtene Entscheid betrifft Begehren zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28b ZGB) und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache. Mithin greift das Streitwerterfordernis der Berufung nach Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht. Für die vorsorglichen Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist daher gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 8. Dezember 2025 wurde der Berufungsklägerin bzw. deren Rechtsvertreterin am 10. Dezember 2025 zugestellt. Da der letzte Tag der Berufungsfrist auf einen Samstag fiel, endet die Frist gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO am nächsten Werktag, somit am 22. Dezember 2025. Die Frist von zehn Tagen ist mit der Berufung vom 22. Dezember 2025, welche gleichentags der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben wurde, eingehalten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde aufgrund der gesetzlichen Kostenlosigkeit (Art. 114 lit. f ZPO) des Verfahrens verzichtet. Als Adressatin des Entscheides vom 8. Dezember 2025 ist die Berufungsklägerin offensichtlich zur Berufung legitimiert. Des Weiteren macht die Berufungsklägerin zulässige Berufungsgründe geltend und kommt ihrer Begründungs- und Antragspflicht in rechtsgenüglicher Weise nach, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. Zuständig für deren Beurteilung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid ergeht aufgrund der Akten (Art. 316 Abs. 1 ZPO).
E. 2.1 Gemäss Art. 248 lit. d ZPO gilt für vorsorgliche Massnahmen das summarische Verfahren. Dieses ist durch ein Gesuch einzuleiten (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Erweist sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, hat das Gericht der Gegenpartei Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben (Art. 253 ZPO). Nach Art. 265 Abs. 1 ZPO können die vorsorglichen Massnahmen bei besonderer Dringlichkeit superprovisorisch vorerst ohne Anhörung der Gegenpartei angeordnet werden. Art. 253 ZPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV; BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, deren Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Sache. Das rechtliche Gehör ist jedoch kein Selbstzweck; es dient dazu, zu verhindern, dass ein Gerichtsverfahren zu einem fehlerhaften Urteil führt, weil das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren, insbesondere an der Beweisaufnahme, verletzt wurde. Ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör auf das Verfahren gehabt haben könnte, besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid aufzuheben (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; BGer 6B_259/2016 vom 21. März 2017 E. 5.1.1; 4A_153/2009 vom 1. Mai 2009 E. 4.1 und die dort zitierten Urteile).
E. 2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz gleichzeitig superprovisorisch und provisorisch über die vorsorglichen Massnahmen entschieden. Soweit ist das Verhalten der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Ein Antrag auf superprovisorische Massnahmen beinhaltet zugleich auch den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (KGE BL 400 24 61 vom 11. Juni 2024 E. 3.5; 400 21 10 vom 20. April 2021 E. 1.2.2). Die Berufungsklägerin führt aus, da die Vorinstanz den superprovisorischen Antrag mangels besonderer Dringlichkeit i.S.v. Art. 265 Abs. 1 ZPO abgewiesen habe, hätte sie i.S.v. Art. 253 ZPO der Gegenpartei Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen. Das Gesuch sei weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet gewesen. Die Berufungsklägerin verkennt, dass das Einholen einer Stellungnahme nach Art. 253 ZPO der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei dient. Die Berufungsklägerin hat keinen Anspruch darauf und sie hat auch kein schutzwürdiges Interesse daran, sich über den Verzicht auf das Einholen einer Stellungnahme der Gegenpartei zu beschweren. Es ist irrelevant, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich festgehalten hat, das Gesuch sei offensichtlich unbegründet und deshalb sei auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet worden (zur vergleichbaren Konstellation betreffend Art. 322 ZPO: BGer 5A_43/2022 vom 13. April 2022 E. 2.3.3 und 5A_214/2018 vom 26. April 2019 E. 3.1).
E. 2.3 Sofern die Berufungsklägerin nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern einen Anspruch auf Verhandlung geltend macht, stösst ihre Argumentation auch in diesem Punkt ins Leere. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht im Summarverfahren nicht, weder im Rahmen von superprovisorischen noch provisorischen Massnahmen. Im Summarverfahren kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Eine solche gesetzliche Ausnahme besteht für vorsorgliche Massnahmen nicht (KG SG BS.2019.11 vom 4. Februar 2020 E. 2.b.aa). Damit liegt es im Ermessen des Gerichts, eine Verhandlung anzusetzen oder aufgrund der Akten zu entscheiden.
E. 3.1 Weiter führt die Berufungsklägerin aus, die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme seien nicht gegeben. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO hat die gesuchstellende Partei glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine solche Verletzung zu befürchten ist (sog. Hauptsachenprognose) und dass ihr aus dieser allenfalls befürchteten Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (sog. Nachteilsprognose). Die vorsorglichen Massnahmen müssen zeitlich dringlich und verhältnismässig sein. Glaubhaft machen bedeutet, dass das Gericht vom Vorhandensein einer rechtserheblichen Tatsache nicht voll überzeugt sein muss, sondern es genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihr Vorhandensein spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 3.1; BGE 138 III 232 E. 4.1.1; 132 II 140 E. 4.1.2). Das Gericht hat sich insbesondere auch mit einer vorläufigen rechtlichen Würdigung zu begnügen, da es sonst der Entscheidung in der Sache vorgreifen würde. Der Anspruch der gesuchstellenden Partei ist im Massnahmeverfahren vorsorglich zu schützen, wenn er sich nach einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen nicht als aussichtslos erweist (BGer 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1; 4A_103/2008 vom 7. Juli 2008 E. 4; BGE 108 II 69 E. 2). Der Gesuchsgegner kann seinerseits glaubhaft machen, dass der Anspruch nicht besteht (BGer 4P.64/2003 vom 6. Juni 2003 E. 3.1; HGer ZH HE160154-O vom 15. August 2016 E. 4.1).
E. 3.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: (1.) sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten; (2.) sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; (3.) mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen. Art. 28b Abs. 1 ZGB nennt als Tatbestandsvoraussetzung eine Persönlichkeitsverletzung in Form der Gewalt, Drohung oder Nachstellung. Überdies muss die zu treffende Anordnung verhältnismässig sein, da mit der Massnahme in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person (z.B. Bewegungsfreiheit und Eigentumsgarantie) eingegriffen wird (BSK ZGB I- Meili, 7. Aufl., 2022, Art. 28b N 4).
E. 3.3 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es fehle die erforderliche Dringlichkeit, um vorsorgliche Massnahmen anordnen zu können. Das Schreiben des Berufungsbeklagten vom 20. November 2025 genüge nicht, um eine akute Gefährdungslage zu begründen. Zudem seien die Ausführungen der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte habe sie mit dem Auto verfolgt, vage, und es könne nicht eruiert werden, in welchem Zeitraum diese Verfolgungen erfolgt seien.
E. 3.4 Die Berufungsklägerin hält dagegen und bringt in der Berufung vom 22. Dezember 2025 vor, es läge sehr wohl eine akute Gefährdungslage vor. Dazu verweist sie auf das vorinstanzlich eingereichte Stalkerprotokoll. Es treffe zwar zu, dass der zuletzt nachgewiesene Kontakt am 20. November 2025 stattgefunden habe und das Gesuch am 5. Dezember 2025 eingereicht worden sei. Das heisse aber nicht, es läge keine glaubhaft gemachte, dringende Gefährdung mehr vor. Die Kontaktaufnahmen und Belästigungen des Berufungsbeklagten seien über einen längeren Zeitraum kontinuierlich erfolgt und es sei davon auszugehen, dass dieses Verhalten nicht aufhören würde. In der Vergangenheit habe es bereits kurze Ruhepausen gegeben, die Belästigungen hätten jedoch nie endgültig aufgehört. Es dürfe der Berufungsklägerin ausserdem nicht deshalb der vorsorgliche Massnahmenschutz verwehrt werden, weil sie nicht unmittelbar nach dem Schreiben vom 20. November 2025 das Gericht angerufen habe. Es könne von einer rechtsunkundigen Person, welche Opfer von Stalking geworden sei, nicht erwartet werden, so schnell alle notwendigen Schritte einzuleiten. Auch das Erstellen der Rechtschrift benötige Zeit. Die polizeiliche Wegweisung vom März 2025 sei zudem nur deshalb nicht verlängert worden, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt in der Phase ihrer Abschlussprüfungen befunden habe. Auch das dürfe ihr nicht zum Nachteil reichen. Nach der polizeilichen Wegweisung und teilweise auch noch während deren Dauer sei die Berufungsklägerin weiterhin vom Berufungsbeklagten belästigt worden. Dass ihre Ausführungen, sie sei mit dem Auto verfolgt worden, vage seien, treffe nicht zu. Sie habe dem Stalkerprotokoll Fotografien beigelegt, welche den Berufungsbeklagten mit seinem Fahrzeug vor der Liegenschaft der Berufungsklägerin zeigen würden. Der vorinstanzliche Entscheid sei willkürlich und die Beweise seien unzureichend gewürdigt worden. Zudem seien die beantragten Massnahmen verhältnismässig, da sie für die Berufungsklägerin von existenzieller Bedeutung für ihre persönliche Sicherheit seien und für den Berufungsbeklagten nur geringfügige, kaum die Lebensführung beeinflussende Einschränkungen verursachen würden.
E. 3.5 Zunächst ist festzuhalten, dass eine relevante Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28b ZGB in der Form des Nachstellens («Stalking») vorliegt. Die Berufungsklägerin macht zumindest glaubhaft, dass der Berufungsbeklagte über einen Zeitraum von Anfang Februar bis Mitte November 2025 wiederholt und entgegen ihrem Willen Kontakt zu ihr aufgenommen hat. Dieser erfolgte per Chat-Nachrichten, weil sie ihn auf WhatsApp und per E-Mail zum Teil blockiert hatte, über verschiedene Kommunikationskanäle und mittels neu erstellter E-Mail-Adressen oder der geschäftlichen E-Mail-Adresse. Am 3. Februar 2025 drohte der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin per Chat-Nachricht, er würde ihr Leben zerstören. Zudem rief er sie anonym an, brachte ihr Geschenke und Briefe vorbei und suchte sie persönlich an ihrer Wohnadresse auf. Trotz mehrmaliger Aufforderungen der Berufungsklägerin, damit aufzuhören, und einer von ihr erwirkten knapp zweiwöchigen polizeilichen Wegweisung belästigte der Berufungsbeklagte sie weiter. Noch während der Dauer der polizeilichen Wegweisung erhielt die Berufungsklägerin einen weiteren Brief vom Berufungsbeklagten. Es erscheint wahrscheinlich, dass dieser Brief ohne Poststempel persönlich vom Berufungsbeklagten in den Briefkasten der Berufungsklägerin eingeworfen wurde. Damit sind typische Merkmale von Stalking erfüllt (siehe dazu BGer 5A_1120/2025 vom 22. Juni 2026 E. 4.1.1 m.w.H.), wie bspw. das obsessive Verfolgen und Aufspüren sowie die Belästigung und Bedrohung einer Person. Mit Blick auf das Beweismass der Glaubhaftmachung ist davon auszugehen, dass weitere Persönlichkeitsverletzungen in der nämlichen Art folgen. Es bleibt anzumerken, dass auch die Vorinstanz das Vorliegen bzw. die Drohung einer relevanten Persönlichkeitsverletzung nicht verneint hat. Wird die drohende Verletzung eines absoluten Rechts – wie die hier gegebene Persönlichkeitsverletzung – bejaht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verletzung dieses Rechts zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil führt (BSK ZPO- Sprecher, 4. Aufl., 2024, Art. 261 N 34). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Annahme abzuweichen.
E. 3.6 Es bleibt noch zu beurteilen, ob die beantragten vorsorglichen Massnahmen zeitlich dringlich und verhältnismässig sind. Es ist zwar zu beachten, dass die Kontaktaufnahmen insbesondere ab Ende April 2025 seltener wurden und es zeitweise zu Pausen von mehreren Wochen bis hin zu etwas mehr als drei Monaten (25. Juni - 30. September 2025) kam, in welchen sich kein relevanter Vorfall ereignete. Wie auch die übrigen Voraussetzungen braucht die Dringlichkeit jedoch nur glaubhaft gemacht zu werden. Trotz der Pausen hörte das Nachstellen des Berufungsbeklagten nie endgültig auf. Gerade bei Persönlichkeitsverletzungen führt ein gewisses Zuwarten, das Gericht anzurufen, nicht gleich zu einem Rechtsverlust (BSK ZPO- Sprecher, 4. Aufl., 2024, Art. 261 N 41). Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, dass das nachstellende Verhalten des Berufsbeklagten nach der ersten längeren Ruhepause aufhört. Es ist der Berufungsklägerin nicht nachteilig anzurechnen, dass sie nicht schon früher gerichtliche Schritte eingeleitet hat. Relevant ist zudem, dass der Berufungsbeklagte die Aufforderungen der Berufungsklägerin zur Unterlassung sowie die polizeiliche Wegweisung missachtet hat. Wahrscheinlich sucht er den Kontakt zur Berufungsklägerin erneut, bevor ein definitiver gerichtlicher Entscheid gefällt werden kann. Die zeitliche Dringlichkeit ist somit gegeben.
E. 3.7 Die geforderten Massnahmen erscheinen verhältnismässig. Sie sind örtlich und überdies durch die Ansetzung einer Prosequierungsfrist auch zeitlich begrenzt. Es liegen keine Hinweise vor, weshalb die beantragten Massnahmen den Berufungsbeklagten übermässig einschränken würden.
E. 4.1 Die Berufung hat sich als begründet herausgestellt und das Kantonsgericht gelangt zu einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Urteil. Wird der angefochtene Entscheid nicht (vollumfänglich) bestätigt, so hat die Berufungsinstanz gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO im Umfang der Gutheissung der Berufung neu zu entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Art. 318 Abs. 1 ZPO ist als Kann-Vorschrift formuliert. Stellt sich die Berufung als begründet heraus und liegt ein Rückweisungsgrund gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO vor, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie einen neuen Entscheid in der Sache oder einen Rückweisungsentscheid fällt (vgl. Leuenberger / Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz. 12.59). Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nennt zwei alternative Fälle, in welchen die Rechtsmittelinstanz zur Rückweisung der Sache an die erste Instanz berechtigt ist. So ist gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO eine Rückweisung zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde. Die Rückweisung hat hier den Zweck, die Beurteilung dieses fehlenden Teils der Klage nachzuholen, und zwar durch die erste Instanz. Dieser obliegt es sodann, das Verfahren zu ergänzen oder nötigenfalls ganz oder teilweise zu wiederholen. Oft wird etwa die Durchführung eines Beweisverfahrens angezeigt sein. Ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen, so kann die Berufungsinstanz das vorinstanzliche Urteil aufheben und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO anweisen, weitere Fragen abzuklären, um sodann ein neues Urteil zu fällen. Von der Unvollständigkeit des Sachverhalts in wesentlichen Teilen ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich herausstellt, dass noch verschiedene zusätzliche Beweismittel abzunehmen sind oder wenn die Beweisabnahme der Vorinstanz ungenügend ist, namentlich bei zu Unrecht nicht durchgeführtem Beweisverfahren. Diesfalls kann die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufheben und den Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückweisen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, den Sachverhalt anstelle des erstinstanzlichen Gerichts zu erstellen.
E. 4.2 Das Kantonsgericht sieht vorliegend gestützt auf die vorstehenden Erwägungen keinen Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Sachverhalt benötigt keine weiteren Ergänzungen und die Vorinstanz hat über das Gesuch materiell entschieden. Gerade im Anwendungsbereich von vorsorglichen Massnahmen sollte die Rückweisung an die Vorinstanz die Ausnahme bleiben, ist doch das entsprechende Verfahren von seinem Normzweck bzw. seiner Rechtsnatur darauf ausgelegt, ohne Schlichtungsversuch und ohne die unnötigen Einlässlichkeiten eines ordentlichen Verfahrens rasch zu seinem Recht zu kommen (KGE BL 400 16 27 vom 10. Mai 2016 E. 4).
E. 5 Sind – wie vorliegend dargestellt – die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen glaubhaft gemacht, sind die vorsorglichen Massnahmen unter Ansetzung einer Prosequierungsfrist zur Klageeinreichung anzuordnen. Nachdem die Gesuchstellerin in der Hauptsache noch keine Klage anhängig gemacht hat, ist ihr in Anwendung von Art. 263 ZPO eine angemessene (erstreckbare) Frist zur Klageanhebung in der Hauptsache anzusetzen. Das Kantonsgericht erachtet eine dreissigtägige, erstreckbare Frist als angemessen.
E. 6.1 Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Bei vorsorglichen Massnahmen kann über die Prozesskosten zusammen mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Diese Gesetzesbestimmung erlaubt e contrario auch die Verlegung der Prozesskosten bereits im Massnahmenentscheid, allenfalls unter Vorbehalt einer anderen Kostenverlegung im Hauptprozess. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, der unterliegenden Partei auferlegt. Trifft die Berufungsinstanz – wie vorliegend – einen reformatorischen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nachdem das Kantonsgericht einen neuen Entscheid getroffen hat, sind die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen. Entsprechend dem Ausgang des kantonsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt es sich, die Prozesskosten vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Allerdings werden bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. f ZPO). Eine Ausnahme i.S.v. Art. 115 ZPO ist vorliegend nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Vorinstanz auch nicht vorgebracht. Daher ist die Berufung im Kostenpunkt gutzuheissen. Die gesetzlich vorgesehene Kostenlosigkeit für die Gerichtskosten gilt nicht nur in erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch in kantonalen Rechtsmittelverfahren. Sie stellen ebenfalls «Entscheidverfahren» i.S.v. Art. 114 ZPO dar und die sozialpolitischen Erwägungen zur Kostenlosigkeit können auch vor oberen kantonalen Instanzen Geltung beanspruchen (BSK ZPO- Hofmann / Baeckert, 4. Aufl., 2024, Art. 114 N 1; KGE BL 410 21 99 vom 27. Juli 2021 E. 7). Die Kostenlosigkeit beschränkt sich jedoch ausschliesslich auf die Gerichtskosten. Damit hat der unterliegende Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde.
E. 6.2 Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin hat mit Schreiben vom 5. März 2026 ihre Honorarnote für das zweitinstanzliche Verfahren an das Kantonsgericht und mit Schreiben vom 23. April 2026 ihre Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren eingereicht. Vor erster Instanz wurde gemäss den vorinstanzlichen Akten eine Parteientschädigung beantragt, jedoch keine Honorarnote eingereicht. Gemäss § 18 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) ist die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung bzw. mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten kann das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen. Da es sich vorliegend um eine Angelegenheit ohne Streitwert handelt, ist das Honorar nach Zeitaufwand mit einem Ansatz von CHF 200.00 - CHF 350.00 pro Stunde (§ 3 Abs. 1 TO) zu berechnen (§ 2 Abs. 1 TO). Die nach Stundenaufwand erstellte Honorarnote der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin vom 5. März 2026 in der Höhe von CHF 2'079.95 inkl. MWST und Auslagen erweist sich sowohl als tarifkonform als auch als angemessen. Somit hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'079.95 zu leisten. Die Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren hingegen wurde erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids vom 8. Dezember 2025 eingereicht, womit sie verspätet erfolgte. Die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist daher nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der moderaten Komplexität der Streitsache erscheinen 6 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 angemessen (§ 3 Abs. 1 TO). Auslagenersatz wird mangels eines entsprechenden Parteiantrags gemäss kantonsgerichtlicher Praxis nicht gewährt. Hingegen ist, nachdem der Kostenantrag im Gesuch vor der Vorinstanz auf «unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST» lautete, die Mehrwertsteuer von 8.1 %, ausmachend CHF 121.50, hinzuzurechnen (vgl. dazu ausführlich KGE BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10.2). Daraus folgt zugunsten der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 1'621.50 (exkl. Auslagen, inkl. MWST). Der Berufungsbeklagte hat somit der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'701.45 zu entrichten.
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen. Dementsprechend wird das Dispositiv des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. Dezember 2025 im Verfahren yyyy aufgehoben und durch folgende Ziffern ersetzt:
- Das Gesuch der Gesuchsklägerin um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird gutgeheissen.
- Dem Gesuchsbeklagten wird unter Androhung einer Busse von bis zu CHF 10'000.00 nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung vorsorglich verboten, sich der Berufungsklägerin auf weniger als 150 Metern anzunähern.
- Dem Gesuchsbeklagten wird unter Androhung einer Busse von bis zu CHF 10'000.00 nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung vorsorglich verboten, sich in einem Umkreis von weniger als 150 Metern um die Wohnung der Berufungsklägerin an der X.____-Strasse 2, sowie um jedes spätere berufungsklägerische Domizil aufzuhalten.
- Dem Gesuchsbeklagten wird unter Androhung einer Busse von bis zu CHF 10'000.00 nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung vorsorglich verboten, mit der Berufungsklägerin auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, direkt und indirekt, namentlich über Drittpersonen wie dessen Freunde oder Familie, Kontakt aufzunehmen und solches zu versuchen oder sie auf andere Weise zu belästigen.
- Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
- Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. f ZPO).
- Der Gesuchsbeklagte wird verpflichtet, der Gesuchsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'621.50 (inkl. MWST, exkl. Auslagen) zu bezahlen, vorbehältlich eines abweichenden Prozessausgangs im Hauptverfahren.
- Der Gesuchstellerin wird in Anwendung von Art. 263 ZPO eine Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids zur Einreichung der Klage auf Definitiverklärung der Massnahmen gemäss Dispositivziffer 1 hiervor gesetzt. Bei unbenutztem Ablauf der Frist fallen die vorsorglichen Massnahmen gemäss den Ziffern 1 - 4 hiervor ohne Weiteres dahin. Diese Frist ist aus zureichenden Gründen erstreckbar, wenn vor Fristablauf darum ersucht wird.
- Für das Berufungsverfahren werden gemäss Art. 114 lit. f ZPO keine Gerichtskosten erhoben.
- Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'079.95 (inkl. MWST und Auslagen) für das Berufungsverfahren zu bezahlen, vorbehältlich eines abweichenden Prozessausgangs im Hauptverfahren. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Susanne Afheldt Laura Batinovic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 7. August 2026 (400 25 370) Zivilprozessrecht / Zivilgesetzbuch Gesuch um vorsorgliche Massnahmen: Der Gesuchstellerin einer vorsorglichen Massnahme fehlt es am schutzwürdigen Interesse, sich auf eine nicht eingeholte Stellungnahme der Gegenpartei nach Art. 253 ZPO zu berufen (E. 2.2). Im vorsorglichen Massnahmeverfahren besteht kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (E. 2.3). Besetzung Präsidentin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiberin i.V. Laura Batinovic Parteien A.____, vertreten durch Advokatin Valery Furger, BIRSLEX Advokatur, Emil Frey-Strasse 85, 4142 Münchenstein, Berufungsklägerin gegen B.____, Berufungsbeklagter Gegenstand Vorsorgliche Massnahme / Verletzung der Persönlichkeit Berufung gegen den Entscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. Dezember 2025 A. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 ersuchte A.____ (Gesuchsklägerin), vertreten durch Advokatin Valery Furger, beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West (nachfolgend Zivilkreisgericht oder Vorinstanz) um Erlass von vorsorglichen Massnahmen gegen B.____ (Gesuchsbeklagter) und stellte dabei folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei dem Gesuchsgegner superprovisorisch sowie unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00 im Wiederhandlungsfall) bis auf Weiteres zu verbieten:
a. sich der Gesuchstellerin auf weniger als 150 Meter anzunähern (Annäherungsverbot),
b. sich in einem Umkreis von weniger als 150 Metern um die Wohnung der Gesuchstellerin an der X.____-Strasse 2, sowie um jedes spätere gesuchstellerische Domizil aufzuhalten (Rayonverbot) und
c. mit der Gesuchstellerin auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, direkt und indirekt, namentlich über Drittpersonen, wie z.B. dessen Freunde oder Familie, Kontakt aufzunehmen und solches zu versuchen oder sie auf andere Weise zu belästigen (Kontaktverbot).
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Gesuchgegners.» Zur Begründung führte die Gesuchsklägerin aus, beim Gesuchsbeklagten handle es sich um ihren Ex-Partner, von dem sie sich im Januar 2025 getrennt habe. Seither belästige er sie, indem er ihr ständig Nachrichten per Whatsapp, E-Mail und über weitere Kommunikationskanäle schicke, sie telefonisch bedrohe und sie teilweise verfolge. Sein Verhalten sei als krankhaft und wahnhaft einzustufen. Sie fühle sich bedroht und belästigt und fürchte sich vor ihm. Auch die polizeiliche Wegweisung vom März 2025 habe ihn nicht aufgehalten. B. Ohne den Gesuchsbeklagten vorgängig über das eröffnete Verfahren zu informieren, wies das Zivilkreisgericht das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen inklusive einer superprovisorischen Verfügung mit Entscheid vom 8. Dezember 2025 vollumfänglich ab. Die Gerichtsgebühr von CHF 500.00 wurde der Gesuchstellerin auferlegt und die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen. C. Gegen diesen Entscheid erhob A.____ (nachfolgend Berufungsklägerin), vertreten durch Advokatin Valery Furger, mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht (nachfolgend Kantonsgericht) und stellte folgende Rechtsbegehren: «1. Es sei der Entscheid der Gerichtspräsidentin vom 8. Dezember 2025 des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei dem Berufungsbeklagten unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.00 im Widerhandlungsfall) bis auf Weiteres zu verbieten:
a. sich der Berufungsklägerin auf weniger als 150 Meter anzunähern (Annäherungsverbot),
b. sich in einem Umkreis von weniger als 150 Metern um die Wohnung der Berufungsklägerin an der X.____-Strasse 2, sowie um jedes spätere berufungsklägerische Domizil aufzuhalten (Rayonverbot) und
c. mit der Berufungsklägerin auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, direkt und indirekt, namentlich über Drittpersonen, wie z.B. dessen Freunde oder Familie, Kontakt aufzunehmen und solches zu versuchen oder sie auf andere Weise zu belästigen (Kontaktverbot).
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST (inkl. vorinstanzliches Verfahren) zu Lasten des Berufungsbeklagten.» Die Berufungsklägerin machte geltend, dass die Vorinstanz die vorgebrachten Ausführungen sowie die eingereichten Beweismittel unvollständig gewürdigt und ausserdem verfahrens- und kostenrechtliche Vorgaben der Zivilprozessordnung missachtet habe. Insbesondere sei die Vorinstanz zwar befugt gewesen, den superprovisorischen Antrag abzuweisen, nicht jedoch unmittelbar ohne vorgängige Anhörung der Gegenpartei in der Sache im Rahmen des Verfahrens über vorsorgliche Massnahmen zu entscheiden. D. Unter Anwendung von Art. 114 lit. f ZPO verfügte das Kantonsgericht am 23. Dezember 2025 ohne Erhebung eines Kostenvorschusses die Weiterleitung der Berufung inkl. Beilage an die Gegenpartei zur Berufungsantwort innert 10 Tagen seit Zustellung. E. Mit Verfügung vom 2. März 2026 wurde festgestellt, dass sich B.____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) innert der 10-tägigen Frist nicht hat vernehmen lassen. Der Schriftenwechsel wurde geschlossen und von der Polizei Basel-Landschaft wurden die Akten des Verfahrens Dok BL xxxx (Wegweisung/Kontaktverbot vom 24. März 2025) zur Einsicht verlangt. F. Mit Eingabe vom 5. März 2026 reichte die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin ihre Honorarnote für das vorliegende Berufungsverfahren ein. Mit Eingabe vom 23. April 2026 wurde die Honorarnote aus dem erstinstanzlichen Verfahren nachgereicht. Erwägungen 1. Die Berufung richtet sich gegen den Endentscheid der Gerichtspräsidentin des Zivilkreisgerichts vom 8. Dezember 2025, mit welchem die Vorinstanz das Gesuch der Berufungsklägerin um Erlass von vorsorglichen Massnahmen abwies. Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO mit Berufung anfechtbar. Der angefochtene Entscheid betrifft Begehren zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28b ZGB) und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache. Mithin greift das Streitwerterfordernis der Berufung nach Art. 308 Abs. 2 ZPO nicht. Für die vorsorglichen Massnahmen ist das summarische Verfahren anwendbar (Art. 248 lit. d ZPO). Die Berufung ist daher gemäss Art. 311 Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der schriftlich begründete Entscheid des Zivilkreisgerichts vom 8. Dezember 2025 wurde der Berufungsklägerin bzw. deren Rechtsvertreterin am 10. Dezember 2025 zugestellt. Da der letzte Tag der Berufungsfrist auf einen Samstag fiel, endet die Frist gemäss Art. 142 Abs. 3 ZPO am nächsten Werktag, somit am 22. Dezember 2025. Die Frist von zehn Tagen ist mit der Berufung vom 22. Dezember 2025, welche gleichentags der Schweizerischen Post zum Versand aufgegeben wurde, eingehalten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde aufgrund der gesetzlichen Kostenlosigkeit (Art. 114 lit. f ZPO) des Verfahrens verzichtet. Als Adressatin des Entscheides vom 8. Dezember 2025 ist die Berufungsklägerin offensichtlich zur Berufung legitimiert. Des Weiteren macht die Berufungsklägerin zulässige Berufungsgründe geltend und kommt ihrer Begründungs- und Antragspflicht in rechtsgenüglicher Weise nach, weshalb auf die Berufung einzutreten ist. Zuständig für deren Beurteilung ist gemäss § 5 Abs. 1 lit. a EG ZPO das Präsidium der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts. Der Entscheid ergeht aufgrund der Akten (Art. 316 Abs. 1 ZPO). 2.1. Gemäss Art. 248 lit. d ZPO gilt für vorsorgliche Massnahmen das summarische Verfahren. Dieses ist durch ein Gesuch einzuleiten (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Erweist sich das Gesuch nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, hat das Gericht der Gegenpartei Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben (Art. 253 ZPO). Nach Art. 265 Abs. 1 ZPO können die vorsorglichen Massnahmen bei besonderer Dringlichkeit superprovisorisch vorerst ohne Anhörung der Gegenpartei angeordnet werden. Art. 253 ZPO ist Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV; BGer 5A_82/2015 vom 16. Juni 2015 E. 4.1). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, deren Verletzung grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Sache. Das rechtliche Gehör ist jedoch kein Selbstzweck; es dient dazu, zu verhindern, dass ein Gerichtsverfahren zu einem fehlerhaften Urteil führt, weil das Recht der Parteien auf Teilnahme am Verfahren, insbesondere an der Beweisaufnahme, verletzt wurde. Ist nicht ersichtlich, welchen Einfluss die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör auf das Verfahren gehabt haben könnte, besteht kein Anlass, den angefochtenen Entscheid aufzuheben (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1; BGer 6B_259/2016 vom 21. März 2017 E. 5.1.1; 4A_153/2009 vom 1. Mai 2009 E. 4.1 und die dort zitierten Urteile). 2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz gleichzeitig superprovisorisch und provisorisch über die vorsorglichen Massnahmen entschieden. Soweit ist das Verhalten der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Ein Antrag auf superprovisorische Massnahmen beinhaltet zugleich auch den Antrag auf vorsorgliche Massnahmen (KGE BL 400 24 61 vom 11. Juni 2024 E. 3.5; 400 21 10 vom 20. April 2021 E. 1.2.2). Die Berufungsklägerin führt aus, da die Vorinstanz den superprovisorischen Antrag mangels besonderer Dringlichkeit i.S.v. Art. 265 Abs. 1 ZPO abgewiesen habe, hätte sie i.S.v. Art. 253 ZPO der Gegenpartei Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen müssen. Das Gesuch sei weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet gewesen. Die Berufungsklägerin verkennt, dass das Einholen einer Stellungnahme nach Art. 253 ZPO der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei dient. Die Berufungsklägerin hat keinen Anspruch darauf und sie hat auch kein schutzwürdiges Interesse daran, sich über den Verzicht auf das Einholen einer Stellungnahme der Gegenpartei zu beschweren. Es ist irrelevant, dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich festgehalten hat, das Gesuch sei offensichtlich unbegründet und deshalb sei auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet worden (zur vergleichbaren Konstellation betreffend Art. 322 ZPO: BGer 5A_43/2022 vom 13. April 2022 E. 2.3.3 und 5A_214/2018 vom 26. April 2019 E. 3.1). 2.3. Sofern die Berufungsklägerin nicht die Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern einen Anspruch auf Verhandlung geltend macht, stösst ihre Argumentation auch in diesem Punkt ins Leere. Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht im Summarverfahren nicht, weder im Rahmen von superprovisorischen noch provisorischen Massnahmen. Im Summarverfahren kann auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 256 Abs. 1 ZPO). Eine solche gesetzliche Ausnahme besteht für vorsorgliche Massnahmen nicht (KG SG BS.2019.11 vom 4. Februar 2020 E. 2.b.aa). Damit liegt es im Ermessen des Gerichts, eine Verhandlung anzusetzen oder aufgrund der Akten zu entscheiden. 3.1. Weiter führt die Berufungsklägerin aus, die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme seien nicht gegeben. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO hat die gesuchstellende Partei glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine solche Verletzung zu befürchten ist (sog. Hauptsachenprognose) und dass ihr aus dieser allenfalls befürchteten Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (sog. Nachteilsprognose). Die vorsorglichen Massnahmen müssen zeitlich dringlich und verhältnismässig sein. Glaubhaft machen bedeutet, dass das Gericht vom Vorhandensein einer rechtserheblichen Tatsache nicht voll überzeugt sein muss, sondern es genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihr Vorhandensein spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 3.1; BGE 138 III 232 E. 4.1.1; 132 II 140 E. 4.1.2). Das Gericht hat sich insbesondere auch mit einer vorläufigen rechtlichen Würdigung zu begnügen, da es sonst der Entscheidung in der Sache vorgreifen würde. Der Anspruch der gesuchstellenden Partei ist im Massnahmeverfahren vorsorglich zu schützen, wenn er sich nach einer summarischen Prüfung der Rechtsfragen nicht als aussichtslos erweist (BGer 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1; 4A_103/2008 vom 7. Juli 2008 E. 4; BGE 108 II 69 E. 2). Der Gesuchsgegner kann seinerseits glaubhaft machen, dass der Anspruch nicht besteht (BGer 4P.64/2003 vom 6. Juni 2003 E. 3.1; HGer ZH HE160154-O vom 15. August 2016 E. 4.1). 3.2. Gemäss Art. 28b Abs. 1 ZGB kann zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten: (1.) sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten; (2.) sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten; (3.) mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen. Art. 28b Abs. 1 ZGB nennt als Tatbestandsvoraussetzung eine Persönlichkeitsverletzung in Form der Gewalt, Drohung oder Nachstellung. Überdies muss die zu treffende Anordnung verhältnismässig sein, da mit der Massnahme in grundrechtlich geschützte Positionen der verletzenden Person (z.B. Bewegungsfreiheit und Eigentumsgarantie) eingegriffen wird (BSK ZGB I- Meili, 7. Aufl., 2022, Art. 28b N 4). 3.3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es fehle die erforderliche Dringlichkeit, um vorsorgliche Massnahmen anordnen zu können. Das Schreiben des Berufungsbeklagten vom 20. November 2025 genüge nicht, um eine akute Gefährdungslage zu begründen. Zudem seien die Ausführungen der Berufungsklägerin, der Berufungsbeklagte habe sie mit dem Auto verfolgt, vage, und es könne nicht eruiert werden, in welchem Zeitraum diese Verfolgungen erfolgt seien. 3.4. Die Berufungsklägerin hält dagegen und bringt in der Berufung vom 22. Dezember 2025 vor, es läge sehr wohl eine akute Gefährdungslage vor. Dazu verweist sie auf das vorinstanzlich eingereichte Stalkerprotokoll. Es treffe zwar zu, dass der zuletzt nachgewiesene Kontakt am 20. November 2025 stattgefunden habe und das Gesuch am 5. Dezember 2025 eingereicht worden sei. Das heisse aber nicht, es läge keine glaubhaft gemachte, dringende Gefährdung mehr vor. Die Kontaktaufnahmen und Belästigungen des Berufungsbeklagten seien über einen längeren Zeitraum kontinuierlich erfolgt und es sei davon auszugehen, dass dieses Verhalten nicht aufhören würde. In der Vergangenheit habe es bereits kurze Ruhepausen gegeben, die Belästigungen hätten jedoch nie endgültig aufgehört. Es dürfe der Berufungsklägerin ausserdem nicht deshalb der vorsorgliche Massnahmenschutz verwehrt werden, weil sie nicht unmittelbar nach dem Schreiben vom 20. November 2025 das Gericht angerufen habe. Es könne von einer rechtsunkundigen Person, welche Opfer von Stalking geworden sei, nicht erwartet werden, so schnell alle notwendigen Schritte einzuleiten. Auch das Erstellen der Rechtschrift benötige Zeit. Die polizeiliche Wegweisung vom März 2025 sei zudem nur deshalb nicht verlängert worden, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt in der Phase ihrer Abschlussprüfungen befunden habe. Auch das dürfe ihr nicht zum Nachteil reichen. Nach der polizeilichen Wegweisung und teilweise auch noch während deren Dauer sei die Berufungsklägerin weiterhin vom Berufungsbeklagten belästigt worden. Dass ihre Ausführungen, sie sei mit dem Auto verfolgt worden, vage seien, treffe nicht zu. Sie habe dem Stalkerprotokoll Fotografien beigelegt, welche den Berufungsbeklagten mit seinem Fahrzeug vor der Liegenschaft der Berufungsklägerin zeigen würden. Der vorinstanzliche Entscheid sei willkürlich und die Beweise seien unzureichend gewürdigt worden. Zudem seien die beantragten Massnahmen verhältnismässig, da sie für die Berufungsklägerin von existenzieller Bedeutung für ihre persönliche Sicherheit seien und für den Berufungsbeklagten nur geringfügige, kaum die Lebensführung beeinflussende Einschränkungen verursachen würden. 3.5. Zunächst ist festzuhalten, dass eine relevante Persönlichkeitsverletzung i.S.v. Art. 28b ZGB in der Form des Nachstellens («Stalking») vorliegt. Die Berufungsklägerin macht zumindest glaubhaft, dass der Berufungsbeklagte über einen Zeitraum von Anfang Februar bis Mitte November 2025 wiederholt und entgegen ihrem Willen Kontakt zu ihr aufgenommen hat. Dieser erfolgte per Chat-Nachrichten, weil sie ihn auf WhatsApp und per E-Mail zum Teil blockiert hatte, über verschiedene Kommunikationskanäle und mittels neu erstellter E-Mail-Adressen oder der geschäftlichen E-Mail-Adresse. Am 3. Februar 2025 drohte der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin per Chat-Nachricht, er würde ihr Leben zerstören. Zudem rief er sie anonym an, brachte ihr Geschenke und Briefe vorbei und suchte sie persönlich an ihrer Wohnadresse auf. Trotz mehrmaliger Aufforderungen der Berufungsklägerin, damit aufzuhören, und einer von ihr erwirkten knapp zweiwöchigen polizeilichen Wegweisung belästigte der Berufungsbeklagte sie weiter. Noch während der Dauer der polizeilichen Wegweisung erhielt die Berufungsklägerin einen weiteren Brief vom Berufungsbeklagten. Es erscheint wahrscheinlich, dass dieser Brief ohne Poststempel persönlich vom Berufungsbeklagten in den Briefkasten der Berufungsklägerin eingeworfen wurde. Damit sind typische Merkmale von Stalking erfüllt (siehe dazu BGer 5A_1120/2025 vom 22. Juni 2026 E. 4.1.1 m.w.H.), wie bspw. das obsessive Verfolgen und Aufspüren sowie die Belästigung und Bedrohung einer Person. Mit Blick auf das Beweismass der Glaubhaftmachung ist davon auszugehen, dass weitere Persönlichkeitsverletzungen in der nämlichen Art folgen. Es bleibt anzumerken, dass auch die Vorinstanz das Vorliegen bzw. die Drohung einer relevanten Persönlichkeitsverletzung nicht verneint hat. Wird die drohende Verletzung eines absoluten Rechts – wie die hier gegebene Persönlichkeitsverletzung – bejaht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verletzung dieses Rechts zu einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil führt (BSK ZPO- Sprecher, 4. Aufl., 2024, Art. 261 N 34). Vorliegend besteht kein Anlass, von dieser Annahme abzuweichen. 3.6. Es bleibt noch zu beurteilen, ob die beantragten vorsorglichen Massnahmen zeitlich dringlich und verhältnismässig sind. Es ist zwar zu beachten, dass die Kontaktaufnahmen insbesondere ab Ende April 2025 seltener wurden und es zeitweise zu Pausen von mehreren Wochen bis hin zu etwas mehr als drei Monaten (25. Juni - 30. September 2025) kam, in welchen sich kein relevanter Vorfall ereignete. Wie auch die übrigen Voraussetzungen braucht die Dringlichkeit jedoch nur glaubhaft gemacht zu werden. Trotz der Pausen hörte das Nachstellen des Berufungsbeklagten nie endgültig auf. Gerade bei Persönlichkeitsverletzungen führt ein gewisses Zuwarten, das Gericht anzurufen, nicht gleich zu einem Rechtsverlust (BSK ZPO- Sprecher, 4. Aufl., 2024, Art. 261 N 41). Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, dass das nachstellende Verhalten des Berufsbeklagten nach der ersten längeren Ruhepause aufhört. Es ist der Berufungsklägerin nicht nachteilig anzurechnen, dass sie nicht schon früher gerichtliche Schritte eingeleitet hat. Relevant ist zudem, dass der Berufungsbeklagte die Aufforderungen der Berufungsklägerin zur Unterlassung sowie die polizeiliche Wegweisung missachtet hat. Wahrscheinlich sucht er den Kontakt zur Berufungsklägerin erneut, bevor ein definitiver gerichtlicher Entscheid gefällt werden kann. Die zeitliche Dringlichkeit ist somit gegeben. 3.7. Die geforderten Massnahmen erscheinen verhältnismässig. Sie sind örtlich und überdies durch die Ansetzung einer Prosequierungsfrist auch zeitlich begrenzt. Es liegen keine Hinweise vor, weshalb die beantragten Massnahmen den Berufungsbeklagten übermässig einschränken würden. 4.1. Die Berufung hat sich als begründet herausgestellt und das Kantonsgericht gelangt zu einem vom angefochtenen Entscheid abweichenden Urteil. Wird der angefochtene Entscheid nicht (vollumfänglich) bestätigt, so hat die Berufungsinstanz gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO im Umfang der Gutheissung der Berufung neu zu entscheiden oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Art. 318 Abs. 1 ZPO ist als Kann-Vorschrift formuliert. Stellt sich die Berufung als begründet heraus und liegt ein Rückweisungsgrund gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO vor, liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie einen neuen Entscheid in der Sache oder einen Rückweisungsentscheid fällt (vgl. Leuenberger / Uffer-Tobler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Rz. 12.59). Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO nennt zwei alternative Fälle, in welchen die Rechtsmittelinstanz zur Rückweisung der Sache an die erste Instanz berechtigt ist. So ist gemäss Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO eine Rückweisung zulässig, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde. Die Rückweisung hat hier den Zweck, die Beurteilung dieses fehlenden Teils der Klage nachzuholen, und zwar durch die erste Instanz. Dieser obliegt es sodann, das Verfahren zu ergänzen oder nötigenfalls ganz oder teilweise zu wiederholen. Oft wird etwa die Durchführung eines Beweisverfahrens angezeigt sein. Ist der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen, so kann die Berufungsinstanz das vorinstanzliche Urteil aufheben und die Vorinstanz in Anwendung von Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO anweisen, weitere Fragen abzuklären, um sodann ein neues Urteil zu fällen. Von der Unvollständigkeit des Sachverhalts in wesentlichen Teilen ist insbesondere dann auszugehen, wenn sich herausstellt, dass noch verschiedene zusätzliche Beweismittel abzunehmen sind oder wenn die Beweisabnahme der Vorinstanz ungenügend ist, namentlich bei zu Unrecht nicht durchgeführtem Beweisverfahren. Diesfalls kann die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil aufheben und den Prozess zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die erste Instanz zurückweisen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, den Sachverhalt anstelle des erstinstanzlichen Gerichts zu erstellen. 4.2. Das Kantonsgericht sieht vorliegend gestützt auf die vorstehenden Erwägungen keinen Anlass, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Sachverhalt benötigt keine weiteren Ergänzungen und die Vorinstanz hat über das Gesuch materiell entschieden. Gerade im Anwendungsbereich von vorsorglichen Massnahmen sollte die Rückweisung an die Vorinstanz die Ausnahme bleiben, ist doch das entsprechende Verfahren von seinem Normzweck bzw. seiner Rechtsnatur darauf ausgelegt, ohne Schlichtungsversuch und ohne die unnötigen Einlässlichkeiten eines ordentlichen Verfahrens rasch zu seinem Recht zu kommen (KGE BL 400 16 27 vom 10. Mai 2016 E. 4). 5. Sind – wie vorliegend dargestellt – die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen glaubhaft gemacht, sind die vorsorglichen Massnahmen unter Ansetzung einer Prosequierungsfrist zur Klageeinreichung anzuordnen. Nachdem die Gesuchstellerin in der Hauptsache noch keine Klage anhängig gemacht hat, ist ihr in Anwendung von Art. 263 ZPO eine angemessene (erstreckbare) Frist zur Klageanhebung in der Hauptsache anzusetzen. Das Kantonsgericht erachtet eine dreissigtägige, erstreckbare Frist als angemessen. 6.1. Abschliessend ist über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Bei vorsorglichen Massnahmen kann über die Prozesskosten zusammen mit der Hauptsache entschieden werden (Art. 104 Abs. 3 ZPO). Diese Gesetzesbestimmung erlaubt e contrario auch die Verlegung der Prozesskosten bereits im Massnahmenentscheid, allenfalls unter Vorbehalt einer anderen Kostenverlegung im Hauptprozess. Massgebend für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sind die Bestimmungen der Art. 95 ff. ZPO. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung, der unterliegenden Partei auferlegt. Trifft die Berufungsinstanz – wie vorliegend – einen reformatorischen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nachdem das Kantonsgericht einen neuen Entscheid getroffen hat, sind die Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verteilen. Entsprechend dem Ausgang des kantonsgerichtlichen Verfahrens rechtfertigt es sich, die Prozesskosten vollumfänglich dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Allerdings werden bei Streitigkeiten wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Art. 28b ZGB keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit. f ZPO). Eine Ausnahme i.S.v. Art. 115 ZPO ist vorliegend nicht ersichtlich und wird im Übrigen von der Vorinstanz auch nicht vorgebracht. Daher ist die Berufung im Kostenpunkt gutzuheissen. Die gesetzlich vorgesehene Kostenlosigkeit für die Gerichtskosten gilt nicht nur in erstinstanzlichen Verfahren, sondern auch in kantonalen Rechtsmittelverfahren. Sie stellen ebenfalls «Entscheidverfahren» i.S.v. Art. 114 ZPO dar und die sozialpolitischen Erwägungen zur Kostenlosigkeit können auch vor oberen kantonalen Instanzen Geltung beanspruchen (BSK ZPO- Hofmann / Baeckert, 4. Aufl., 2024, Art. 114 N 1; KGE BL 410 21 99 vom 27. Juli 2021 E. 7). Die Kostenlosigkeit beschränkt sich jedoch ausschliesslich auf die Gerichtskosten. Damit hat der unterliegende Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung auszurichten, zumal ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde. 6.2. Die Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin hat mit Schreiben vom 5. März 2026 ihre Honorarnote für das zweitinstanzliche Verfahren an das Kantonsgericht und mit Schreiben vom 23. April 2026 ihre Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren eingereicht. Vor erster Instanz wurde gemäss den vorinstanzlichen Akten eine Parteientschädigung beantragt, jedoch keine Honorarnote eingereicht. Gemäss § 18 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO, SGS 178.112) ist die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung bzw. mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten kann das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen. Da es sich vorliegend um eine Angelegenheit ohne Streitwert handelt, ist das Honorar nach Zeitaufwand mit einem Ansatz von CHF 200.00 - CHF 350.00 pro Stunde (§ 3 Abs. 1 TO) zu berechnen (§ 2 Abs. 1 TO). Die nach Stundenaufwand erstellte Honorarnote der Rechtsvertreterin der Berufungsklägerin vom 5. März 2026 in der Höhe von CHF 2'079.95 inkl. MWST und Auslagen erweist sich sowohl als tarifkonform als auch als angemessen. Somit hat der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin für das Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'079.95 zu leisten. Die Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren hingegen wurde erst nach Erlass des vorinstanzlichen Entscheids vom 8. Dezember 2025 eingereicht, womit sie verspätet erfolgte. Die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist daher nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der moderaten Komplexität der Streitsache erscheinen 6 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.00 angemessen (§ 3 Abs. 1 TO). Auslagenersatz wird mangels eines entsprechenden Parteiantrags gemäss kantonsgerichtlicher Praxis nicht gewährt. Hingegen ist, nachdem der Kostenantrag im Gesuch vor der Vorinstanz auf «unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST» lautete, die Mehrwertsteuer von 8.1 %, ausmachend CHF 121.50, hinzuzurechnen (vgl. dazu ausführlich KGE BL 400 19 196 vom 19. November 2019 E. 10.2). Daraus folgt zugunsten der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 1'621.50 (exkl. Auslagen, inkl. MWST). Der Berufungsbeklagte hat somit der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'701.45 zu entrichten. Demnach wird erkannt: ://: 1. Die Berufung wird gutgeheissen. Dementsprechend wird das Dispositiv des Entscheids des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 8. Dezember 2025 im Verfahren yyyy aufgehoben und durch folgende Ziffern ersetzt:
1. Das Gesuch der Gesuchsklägerin um Erlass von vorsorglichen Massnahmen wird gutgeheissen.
2. Dem Gesuchsbeklagten wird unter Androhung einer Busse von bis zu CHF 10'000.00 nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung vorsorglich verboten, sich der Berufungsklägerin auf weniger als 150 Metern anzunähern.
3. Dem Gesuchsbeklagten wird unter Androhung einer Busse von bis zu CHF 10'000.00 nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung vorsorglich verboten, sich in einem Umkreis von weniger als 150 Metern um die Wohnung der Berufungsklägerin an der X.____-Strasse 2, sowie um jedes spätere berufungsklägerische Domizil aufzuhalten.
4. Dem Gesuchsbeklagten wird unter Androhung einer Busse von bis zu CHF 10'000.00 nach Art. 292 StGB mit sofortiger Wirkung vorsorglich verboten, mit der Berufungsklägerin auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, direkt und indirekt, namentlich über Drittpersonen wie dessen Freunde oder Familie, Kontakt aufzunehmen und solches zu versuchen oder sie auf andere Weise zu belästigen.
5. Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
6. Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. f ZPO).
7. Der Gesuchsbeklagte wird verpflichtet, der Gesuchsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 1'621.50 (inkl. MWST, exkl. Auslagen) zu bezahlen, vorbehältlich eines abweichenden Prozessausgangs im Hauptverfahren. 2. Der Gesuchstellerin wird in Anwendung von Art. 263 ZPO eine Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids zur Einreichung der Klage auf Definitiverklärung der Massnahmen gemäss Dispositivziffer 1 hiervor gesetzt. Bei unbenutztem Ablauf der Frist fallen die vorsorglichen Massnahmen gemäss den Ziffern 1 - 4 hiervor ohne Weiteres dahin. Diese Frist ist aus zureichenden Gründen erstreckbar, wenn vor Fristablauf darum ersucht wird. 3. Für das Berufungsverfahren werden gemäss Art. 114 lit. f ZPO keine Gerichtskosten erhoben. 4. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin eine Parteientschädigung von CHF 2'079.95 (inkl. MWST und Auslagen) für das Berufungsverfahren zu bezahlen, vorbehältlich eines abweichenden Prozessausgangs im Hauptverfahren. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V. Susanne Afheldt Laura Batinovic